Für alle Steuerpflichtigen
Bereits mit dem "Steuersenkungsgesetz" der sog. Unternehmenssteuerreform , das zum Großteil
zum 1.1.2001 in Kraft trat, wurde beschlossen, den Tarif ab dem Jahr 2005 weiter zu verringern. Demnach reduziert sich ab dem 1.1.2005 der
Eingangssteuersatz auf 15 %. Im Jahr 2004 liegt der Eingangssteuersatz bei 16 %. Für den Spitzensteuersatz waren zunächst
43 % vorgesehen. Das "Steuersenkungs-Ergänzungsgesetz" legt jedoch nachträglich einen Spitzensteuersatz von 42 %
fest. Im Jahr 2004 kommt noch ein Spitzensteuersatz von 45 % zur Anwendung.
- Steuerhinterziehung: Das Strafbefreiungserklärungsgesetz ist zum 1.1.2004 in Kraft
getreten. Danach können Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, zeitlich befristet durch
Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße befreit werden.
Zu den relevanten Steuerarten gehören Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Vermögen-, Gewerbe-, Erbschaft-, Schenkung- oder
Abzugssteuern nach dem Einkommensteuergesetz.
Die Straf- und Bußgeldbefreiung betrifft nicht nur die Hinterziehung von Zinsen oder anderer Kapitalerträge wie Dividenden,
sondern auch nicht versteuerte Erträge (z. B. Schwarzgeld) aus anderen Einkunftsarten. Sie umfasst auch die Steuerverkürzung
durch unzulässige Abzüge von (Betriebs-)Ausgaben oder Werbungskosten und unberechtigten Vorsteuerabzug.
Der Nachbesteuerungssatz richtet sich nach dem Abgabezeitpunkt. Bei Erklärung vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 beträgt der
Steuersatz 25 %; bei Erklärung vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 beträgt der Steuersatz 35 % jeweils aus
unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen.
Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31.12.2004 (bei 25 %) bzw. 31.3.2005
(bei 35 %) erfolgen.
Soweit die unerlaubte Steuerverkürzung nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden
Erklärung ausgeschlossen.
- Kapitallebensversicherungen: Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen wurde für
Neuverträge ab 2005 abgeschafft. Die Erträge (= Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen) von
Kapitallebensversicherungen werden dann zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat und
die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Ansonsten erfolgt die Besteuerung zu 100 %.
Für Lebensversicherungen, die noch vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gelten die alten (günstigeren) steuerlichen
Rahmenbedingungen.
- Aufbewahrungspflicht von Rechnungen bei Privatpersonen: Für Privatpersonen als Empfänger
von Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde eine neue Verpflichtung eingeführt, bestimmte
Unterlagen für die ausgeführte Leistung für zwei Jahre aufzubewahren. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die
Rechnung, den Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in
dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde.
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Für Unternehmer
- Die bisherige Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte wird durch eine elektronische
Lohnsteuerbescheinigung ersetzt. Arbeitgeber, die eine maschinelle Lohnabrechnung erstellen, müssen die notwendigen Daten bis zum
28.2. des Folgejahres also erstmals bis zum 28.2.2005 elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Arbeitgeber,
die keine maschinelle Lohnabrechnung haben, sind verpflichtet, eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des
Arbeitnehmers zu erteilen.
- Ab dem 1.1.2005 muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich auf
elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden, wenn er nicht über die
technisch notwendigen Mittel verfügt.
- Freistellungsbescheinigung beantragen: Seit dem 1.1.2002 haben unternehmerisch tätige
Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland unter weiteren Voraussetzungen einen Steuerabzug von 15 %
der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige
Freistellungsbescheinigung vorliegt. Eine "Folgebescheinigung", deren Gültigkeitsdauer an die Geltungsdauer der alten
Bescheinigung anknüpft, kann sechs Monate vor Ablauf der alten Bescheinigung vom Leistenden beim zuständigen Finanzamt beantragt
werden; was auch getan werden sollte, will man den pflichtgemäßen Steuerabzug durch den Leistungsempfänger vermeiden.
Anmerkung: In der Regel wurde die Freistellungsbescheinigung für drei Jahre erteilt (2002 2004), sodass
nunmehr Folgeanträge zu stellen sind.
- Abschreibung: Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung) für die Abschreibung
beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (AfA) hat der Gesetzgeber abgeschafft. Demnach kann seit dem 1.1.2004 nicht
mehr die volle oder halbe Jahres-AfA in Abhängigkeit von der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte
abgezogen werden, sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA. Wird also ein
Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages für
das erste Jahr angesetzt werden.
Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer können weiter in voller Höhe im Jahr der Anschaffung
als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Auch Standardsoftware fällt darunter.
- Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Betriebe, bei denen das Betriebsvermögen des
Gewerbebetriebes oder das der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr
als 204.517 Euro beträgt (diese Voraussetzung gilt bei den sog. Überschussermittlern stets als erfüllt), können ihre
steuerliche Belastung senken, indem sie eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Diese kann insgesamt bis zu 20 % der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen. Die
Sonderabschreibung ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren (unter weiteren Voraussetzungen, z. B.
betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %, Verbleib im Betrieb mindestens ein Jahr) neben der normalen Abschreibung möglich.
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf der Einheitswert 122.710 Euro nicht übersteigen.
Anmerkung: Seit dem 1.1.2001 ist eine Sonderabschreibung nur zulässig, wenn zuvor eine Ansparrücklage (siehe
nachfolgend) gebildet wurde.
- Ansparrücklage: Kleine und mittlere Betriebe (wie unter Sonderabschreibung erläutert) können
für die zukünftige Beschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine
Ansparabschreibung vornehmen. Dabei kann für 2004 eine Gewinn mindernde Rücklage bis zu 40 % der späteren Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern gebildet werden, die ein Unternehmen in 2005 oder 2006 beschaffen will.
Die Ansparabschreibung ist auf 154.000 Euro begrenzt. Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht
mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes verbleibt oder wenn das Wirtschaftsgut im Betrieb des
Steuerpflichtigen nicht ausschließlich oder nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (z. B. für einen Pkw).
Wird die Investition aus irgendwelchen Gründen nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von jeweils 6 % pro
Jahr ihres Bestehens aufzulösen. Eine Ausnahme gilt für Existenzgründer (Gründungszeitraum sechs Jahre). Sie können
im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren Sonderregelungen in Anspruch nehmen.
- Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern für
Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei
zuwenden. Da es sich hierbei um eine Freigrenze handelt, sollte genau auf die Einhaltung des Höchstbetrags geachtet werden. Bei Überschreiten
der Grenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber
kann jedoch die Zuwendungen auch mit 25 % pauschal versteuern, dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.
Eine Betriebsveranstaltung wird als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt
werden.
- Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dürfen als
Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 Euro (bis 31.12.2003 = 40 Euro)
ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden
an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 Euro übersteigen, so entfällt
der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang. Geschenke müssen getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Zugaben, also Gegenstände von geringem Wert, zählen nicht zu den Geschenken!
- Bewirtungsaufwendungen von Personen aus geschäftlichem Anlass finden nur noch mit 70 % (bis
31.12.2003 = 80 %) als Betriebsausgaben steuerlich Berücksichtigung.
Das Finanzgericht München hat diese Regelung bei der Abziehbarkeit der Vorsteuer angezweifelt und festgestellt, dass die
Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist. Steuerpflichtige könnten nunmehr
unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts München bei den geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten die gesamte Vorsteuer
ansetzen. Auch für bereits abgerechnete Umsatzsteuer-Veranlagungszeiträume könnte die bisher nicht geltend gemachte
Vorsteuer aus Bewirtungskosten in Höhe von 20 % nachträglich angesetzt werden.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof empfiehlt es sich, gegen zukünftige Steuerbescheide bei der
Ablehnung des vollständigen Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten Einspruch einzulegen und bei den Finanzämtern einen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Die Oberfinanzdirektion Nürnberg hat bereits signalisiert, dass solchen Anträgen
stattzugeben ist.
- Erbschaft-/Schenkungsteuer: Die Länder Schleswig-Holstein, Berlin und Brandenburg haben
einen Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaft-/Schenkungbesteuerung eingebracht, nach dem sich alle Vermögenswerte am gemeinen
Wert orientieren sollen.
Zur Zeit sieht das Erbschaftsteuergesetz z. B. für Betriebsvermögen, das zu Lebzeiten an die nachfolgende Generation übertragen
wird bzw. durch Erbfall an den Erben übergeht, einen Freibetrag sowie einen Bewertungsabschlag vor, die zu einer Minderung der
Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer führen. Für Erwerbe, für die die Steuer nach dem
31.12.2003 entsteht, wurde der Betriebsvermögensfreibetrag von 256.000 Euro auf 225.000 Euro und der Bewertungsabschlag von
40 % auf 35 % verringert. Steuerpflichtige, die sich mit der Nachfolgeplanung befassen und über größere Vermögenswerte
verfügen, die sie an die nächste Generation übergeben möchten, sollten ihre Überlegungen intensivieren und vor
jeder Übertragung steuerlichen Rat einholen. Ein kurzfristiges Handeln könnte in diesen Fällen zu erheblichen
Steuerersparnissen führen.
- Einnahme-Überschuss-Ermittler: Das Kleinunternehmerförderungsgesetz verpflichtet
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlichem
Vordruck beizufügen.
Anmerkung: Die Finanzminister der Länder haben sich nach heftiger Kritik an der Unverständlichkeit der Vordrucke
dazu entschlossen, das Formular zu überarbeiten und erst ab dem Veranlagungsjahr 2005 einzusetzen.
- Kapitalertragsteuer: Der bisherige Anmeldungszeitraum wird abgeschafft. Die Kapitalertragsteuer
und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung gezahlt werden. Dies gilt
für Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen.
- Schwarzarbeit: Um "Ohne-Rechnung-Geschäfte" zu begegnen, wurde eine obligatorische
Verpflichtung zur Rechnungsausstellung an Privatpersonen bzw. Unternehmer eingeführt, wenn sie Werklieferungen oder sonstige
Leistungen, soweit sie im Zusammenhang mit Grundstücken stehen, privat in Anspruch nehmen. Die Rechnungsausstellung muss innerhalb
von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung erfolgen. Der Unternehmer muss auf die zweijährige Aufbewahrungsfrist für
die Rechnung bei Privatpersonen hinweisen.
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Für Hausbesitzer/Vermieter
- Eigenheimzulage: Mit dem "Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Unterstützung der
Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage" startete die Bundesregierung einen erneuten Versuch, die Eigenheimzulage
abzuschaffen. Das Eigenheimzulagengesetz soll letztmalig angewendet werden für den Fall, dass der Anspruchsberechtigte mit der
Herstellung des Objekts vor dem 1.1.2005 begonnen hat oder im Falle der Anschaffung der Wohnung diese aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen Vertrages angeschafft hat. Das Gesetz soll zum 1.1.2005 in Kraft treten.
Steuerpflichtige, die planen sich ein Häuschen oder eine Eigentumswohnung zu kaufen, müssen wenn sie die Eigenheimzulage
in der jetzigen Form noch in Anspruch nehmen wollen den rechtswirksamen Vertrag vor dem 1.1.2005 abschließen. Im
Herstellungsfalle muss mit dem Bau des Objekts vor dem 1.1.2005 begonnen worden sein. Hier ist das Datum des Bauantrags entscheidend.
Bitte beachten Sie auch die sog. Neujahrsfalle bei der Eigenheimzulage! Fallen Anschaffungs- und Bezugszeitpunkt des
Eigenheims in verschiedene Jahre, geht mindestens ein Jahr der Förderung unwiederbringlich verloren. Wurde das Eigenheim in 2004
angeschafft oder fertig gestellt, muss der Einzug noch vor dem 31.12.2004 erfolgen.
- Erhaltungsaufwendungen für vermietete Wohnimmobilien konnten bis 31.12.2003 nur im Jahr
der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden. Diese Aufwendungen können durch die Neuregelungen des Haushaltsbegleitgesetzes
2004, wenn sie nach dem 31.12.2003 entstehen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.
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Für Kapitalanleger
- Kreditinstitute sind seit 2004 verpflichtet, ihren Kunden eine Jahresbescheinigung für die
nach dem 31. Dezember 2003 zufließenden Erträge auszustellen. Sie müssen nicht nur die laufenden Kapitalerträge,
sondern auch alle privaten Veräußerungsgeschäfte, also z. B. auch Aktienverkäufe innerhalb der "Spekulationsfrist"
von einem Jahr, bei denen die Veräußerung nach dem 31.12.2003 durchgeführt wurde, bescheinigen. Der Anleger ist jedoch
nicht verpflichtet, diese Jahresbescheinigung dem Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung vorzulegen. Die Bescheinigung soll
lediglich Hilfestellung bei der Erstellung der Steuererklärung leisten.
Klar ist jedoch, dass solche Einnahmen in Zukunft transparenter werden, zumal den Finanzbehörden ab dem 1.4.2005 zusätzliche
Zugriffsmöglichkeiten auf persönliche Bankdaten offen stehen.
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