Kündigung bzw. Sonderkündigungsrecht bei Krankenkassen

Versicherungspflichtige haben die Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse unterjährig mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats zu kündigen. An die Wahlentscheidung sind die Mitglieder anschließend 18 Monate gebunden.

Mitglieder der Krankenkassen haben jedoch ein Sonderkündigungsrecht, soweit ihre Krankenkasse den allgemeinen Beitragssatz erhöht. Die 18-monatige Bindungswirkung gilt in diesen Fällen nicht. Das Sonderkündigungsrecht gilt grundsätzlich für alle Versicherungspflichtigen und -berechtigten, unabhängig davon, ob sich die Beitragssatzerhöhung direkt oder zu einem späteren Zeitpunkt auswirkt. Die gesetzliche Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts bei Beitragssatzerhöhungen beträgt zwei Monate, gerechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragssatzerhöhung an.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz und das Landessozialgericht Essen haben jeweils in einem Beschluss entschieden, dass einem Versicherten auch dann ein Sonderkündigungsrecht gegenüber seiner Krankenkasse zusteht, wenn sie im Zuge einer Fusion mit anderen Krankenkassen die Beiträge erhöht. (LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.8.2004 – 5 ER 49/04 KR-, LSG Essen, Beschl. v. 9.7.2004 – L 2 B 16/04 KR ER)

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