| Elternzeit (Erziehungsurlaub) Berücksichtigung bei Sozialplanabfindung | ||||
| Grundsätzlich haben die Betriebsparteien bei der Gestaltung von Regelungen, mit denen sie Nachteile
aus einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen, einen weiten Gestaltungsspielraum. So dürfen
sie beispielsweise bei der Bemessung von Abfindungsbeträgen auf die Dauer der bisherigen Beschäftigung abstellen. Bei der Berechnung der bisherigen Beschäftigungsdauer müssen Zeiten, in denen sich die Arbeitnehmerinnen bzw. die Arbeitnehmer in der Elternzeit (vorher Erziehungsurlaub) befanden, als Beschäftigungszeit berücksichtigt werden. (BAG-Urt. v. 12.11.2002 1 AZR 58/02) Nun entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofs jedoch anders. Wird bei der Ermittlung der Abfindung auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abgestellt, so muss nach Meinung der europäischen Richter bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit die Zeit der Kinderbetreuung nicht berücksichtigt werden. (EuGH, Urt. v. 8.6.2004 C-220/02) |
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