Eine fristlose Kündigung durch den Unternehmer bei dauerhafter Erkrankung eines Bezirksvertreters ist
wirksam, wenn dessen Gesundheitszustand eine Leistungserbringung unmöglich macht und zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung eine
baldige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist.
Die Zweiwochenfrist bei der Kündigung eines Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund ist auf die Kündigung des
Handelsvertretervertrags nicht anwendbar. Allerdings hat eine solche in angemessener Frist seit Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund zu
erfolgen. (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 9.2.2004 5 U 284/03) |