In einem freien Dienstverhältnis führt ein beiderseitiger Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit zur Nichtigkeit des Vertrags. Demgegenüber führt die Abrede in einem Arbeitsvertrag, die Arbeitsvergütung
"schwarz", also ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auszuzahlen, regelmäßig
nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags.
Soll die Abführung von Steuern und Beiträgen vereinbarungsgemäß teilweise unterbleiben, ist nur diese Abrede und nicht
ein Teil der Vergütungsvereinbarung nichtig. (BAG-Urt. v. 24.3.2004 - 5 AZR 233/03) |