Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt es sich bei einer Werbung mit Telefonanrufen
gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche
Einwilligung um eine unzumutbare Belästigung.
Nur dann kann eine mutmaßliche Einwilligung angenommen werden, wenn der Angerufene ein sachliches Interesse an der Werbung hat und sich
dieses Interesse gerade auch auf eine Kontaktaufnahme per Telefon bezieht. Dies trifft ebenfalls auf Gewerbetreibende und Freiberufler zu.
(OLG Frankfurt/M., Urt. v. 8.7.2004 6 U 59/04) |