| Unrechtmäßiges Kopieren von Website-Inhalten | ||||
| Für den Fall der unrechtmäßigen Übernahme von Inhalten von Websites aus dem Internet
haben die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. in zwei Urteilen zusätzlich zu einem Schadensersatzanspruch auch einen eher
untypischen Anspruch auf Schmerzensgeld zuerkannt. In den entschiedenen Fällen hatte ein Rechtsanwalt, der auf seiner Homepage neben einem Rechtsanwaltssuchdienst eine Vielzahl von Beiträgen, Nachrichten, Informationen zum Online-Recht und auch juristische Aufsätze anbot, geklagt, weil ein anderer Rechtsanwalt diese Aufsätze übernommen und auf den Seiten seiner Rechtsanwalts- und Steuerberatungssozietät eingestellt hatte, ohne den Urheber um Erlaubnis zu fragen. Dabei übernahm dieser nicht nur die Inhalte der betreffenden Aufsätze, sondern auch das komplette Layout der Beiträge. Außerdem hatte er bei einem für eine Zeitschrift verfassten Beitrag den Namen seines Kollegen einfach gegen seinen eigenen Namen ausgetauscht. Entscheidend für die Urteile war, dass der Name des Autors entfernt und ersetzt wurde. Bei der unberechtigten Einstellung der Beiträge eines fremden Autors und der Veränderung seines Namens sei ein schwer wiegender Eingriff in die Rechte des Autors anzunehmen, der nicht nachträglich durch Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf oder auf andere Weise nicht oder nicht in ausreichender Weise ausgeglichen werden könne. Vielmehr soll mit der Zahlung eines entsprechenden Schmerzensgeldes eine gewisse Genugtuung verbunden sein. (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 4.5.2004 11 U 6/02 und 11 U 11/03) |
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