Durch die Änderung der Verjährungsvorschriften im Rahmen der so genannten "Schuldrechtsreform"
kann erstmalig zum 1.1.2005 die kurze Verjährung von Forderungen nach den neuen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches eintreten. Betroffen sind Altforderungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung zum 1.1.2002 entstanden sind und für
die nach neuem Recht die Verjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. Offene Forderungen gleich in welcher Höhe wären
mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr durchsetzbar.
In Anbetracht milliardenschwerer Außenstände sind die Betriebe aufgefordert, umgehend bestehende Ansprüche zu prüfen und
notfalls bis zum Jahresende gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für Kaufpreisforderungen im kaufmännischen Bereich
oder Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie zum Beispiel rückständige Zinsen, für die früher eine vierjährige
Verjährung galt. Ebenso aber auch für Erfüllungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche, für die das alte Recht
unter Umständen sogar eine dreißigjährige Verjährung vorsah. |