| Schenken und Vererben vor Jahresende ernsthaft darüber nachdenken | ||||
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22.5.2002 (II R 61/99) die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung
wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig ist. Er hält die Regelungen über die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet. Dies führe zwangsläufig
auch zu einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Steuertarif. Wie und wann das BVerfG darüber entscheiden wird, kann zur Zeit nicht vorausgesagt werden. Sollte das BVerfG jedoch der Einschätzung des BFH folgen, was auch von vielen Experten erwartet wird, droht für die so genannten "privilegierten Vermögensarten" wie Betriebsvermögen, unbebaute und bebaute Grundstücke bzw. land- und forstwirtschaftliche Vermögen aller Voraussicht nach eine höhere Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Das Land Schleswig-Holstein hat mittlerweile einen Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftbesteuerung, dem sich auch das Land Berlin angeschlossen hat, eingebracht, nach dem sich alle Vermögenswerte am gemeinen Wert orientieren sollen. Bereits mit den Neuregelungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurden völlig unerwartete Kürzungen der erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % vorgenommen. So wurden der Betriebsvermögensfreibetrag auf 225.000 Euro (bis 2003 = 256.000 Euro), der Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen auf 35 % (bis 2003 = 40 %) und die Tarifentlastung bei der Übertragung von Betriebsvermögen an Erwerber der Steuerklasse II oder III auf 88 % (bisher 100 %) gekürzt. Die neuen Bestimmungen gelten für alle Erwerbe nach dem 31.12.2003. Steuerpflichtige, die sich mit der Nachfolgeplanung befassen und über größere Vermögenswerte verfügen, die sie an die nächste Generation übergeben möchten, sollten deshalb ihre Überlegungen intensivieren und vor jeder Übertragung steuerlichen Rat einholen. Ein kurzfristiges Handeln könnte in diesen Fällen zu erheblichen Steuerersparnissen führen. |
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