Fotovoltaikanlage als Gewerbebetrieb

Angesichts der relativ hohen Vergütung für den durch Fotovoltaikanlagen erzeugten Strom veräußern Betreiber dieser Anlagen im Allgemeinen nicht nur den überschüssigen, privat nicht benötigten, sondern den gesamten Strom an die Energieversorgungsunternehmen und erwerben den für den privaten Bedarf benötigten Strom i. d. R. zu günstigeren Konditionen.

Einkommensteuerlich gesehen handelt es sich hierbei grundsätzlich um eine gewerbliche Betätigung, soweit eine Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann. Diese will die Finanzverwaltung einzelfallbezogen – unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung – überprüfen. Beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage wird von ihr eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit unterstellt, da der Steuerpflichtige als Stromproduzent in Erscheinung tritt, sich durch Einspeisung des Stroms an die Allgemeinheit wendet und somit auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.

Bei der Ermittlung der Einnahmeentwicklung geht die Finanzverwaltung von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren (= 5 % Abschreibung pro Jahr) aus. Aber auch eine degressive Abschreibung sowie die Inanspruchnahme einer "Ansparabschreibung" ist möglich.

Da bisher keine Erkenntnisse über die – abhängig von regionalen und klimatischen Bedingungen – tatsächliche Leistungsfähigkeit von Fotovoltaikanlagen vorliegen und daher Prognosen zur Einnahmeentwicklung noch der Bestätigung bedürfen, sollen im Fall von Anlaufverlusten, die Einkommensteuer-Veranlagungen in den ersten Jahren nicht endgültig durchgeführt werden.

Auch umsatzsteuerlich gesehen begründet die nachhaltige Tätigkeit eine Unternehmereigenschaft, die den Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eröffnet.

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