| Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung/Erststudium | ||||
| Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für die erstmalige
Berufsausbildung und für das Erststudium nunmehr im Rahmen ihrer beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben bis zu
einem Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Berücksichtungsfähig sind z. B. Schul- und Studiengebühren,
Aufwendungen für Fahrten, Fachbücher und für ein häusliches Arbeitszimmer, Unterkunftskosten und
Verpflegungsmehraufwendungen bei einer auswärtigen Unterbringung oder Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung. Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die einen weitergehenden Abzug als vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben allgemein für Ausbildungskosten zugelassen hat (z. B. für die erstmalige Berufsausbildung, Umschulungsmaßnahmen, ein berufsbegleitendes Erst- oder Promotionsstudium), ist damit nur noch bis zum 31.12.2003 anwendbar. Die neue gesetzliche Vorschrift lässt einen Abzug als Werbungskosten nur noch dann zu, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen, also beruflich bedingt sind. |
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