Einkünfte über Kapitalerträge und Wertpapier-Veräußerungsgeschäfte sollen durch die Jahresbescheinigung transparenter werden

Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind Banken/Kreditinstitute verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung auszustellen.

Diese Verpflichtung besteht nur gegenüber unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen. Bei Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Bescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. In allen anderen Fällen (z. B. Notaranderkonten, Wohnungseigentümergemeinschaften, Treuhandfällen) sollen die in der Praxis bereits durchgeführten Regelungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge weiter Anwendung finden. Bei betrieblichen Konten oder Depots besteht für das Institut keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung. Hier wird man auf die regulären Einzelbescheinigungen zurückgreifen müssen. Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung.

Bei privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwechsels, in denen das Institut nicht über die Daten des jeweiligen Anschaffungszeitpunkts verfügt, werden die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der Veräußerung, Veräußerungspreis) aufgezeigt. Das Institut hat grundsätzlich für jedes private Veräußerungsgeschäft die erforderlichen Angaben gesondert zu bescheinigen.

Aufwendungen, die dem Konto- oder Depotinhaber entstanden sind (Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen), werden nur insoweit bescheinigt, als sie im Zusammenhang mit der Konto- oder Depotführung entstanden sind. Der Anspruch auf Ausstellung einer Jahresbescheinigung entsteht frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, erstmals für das Jahr 2004.

Wichtige Hinweise: Der Steuerpflichtige ist (noch) nicht verpflichtet, diese Jahresbescheinigung dem Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung vorzulegen. Die Bescheinigung soll lediglich Hilfestellung bei der Erstellung der Steuererklärung leisten. Den Finanzbehörden wird aber ab dem 1.4.2005 die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Die Möglichkeiten der Finanzverwaltung eine Steuerstraftat zu entdecken, werden dadurch sicherlich wesentlich größer.

Beachten Sie: Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, und sei es auch nur versehentlich, können – zeitlich befristet – durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße befreit werden.

Erfolgt die strafbefreiende Erklärung bis zum 31.12.2004, beträgt die pauschale Steuer, die innerhalb einer 10-Tages-Frist nach Abgabe der Erklärung an den Fiskus zu entrichten ist, 25 % der nach Steuerarten unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen. Bei Abgabe in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 erhöht sich die pauschale Steuer auf 35 %.

Auch eine strafbefreiende Selbstanzeige, bei der unberücksichtigte Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, wäre alternativ möglich. Vor Abgabe einer strafbefreienden Erklärung bzw. einer Selbstanzeige sollte jedoch dringend kurzfristig und gründlich – aber nicht ohne fachliche Hilfe – überlegt werden, welcher der beiden Verfahrenswege der richtige ist.

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