| Zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen | ||||
| Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz muss ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit verringern möchte
und darauf einen Anspruch hat (Betriebszugehörigkeit länger als sechs Monate), den Umfang der Verringerung spätestens drei
Monate vor deren Beginn geltend machen und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen, das diese Ankündigungsfrist nicht wahrt, kann so ausgelegt werden, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung frühestmöglich verlangen kann. Der Änderungswunsch des Arbeitnehmers gilt als festgelegt, wenn der Arbeitgeber das Verlangen des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats vor dem gewünschten Beginn ablehnt. Bei einem zu kurzfristig gestellten Änderungsverlangen trifft diese Zustimmungsfiktion jedoch nicht zu. (BAG-Urt. v. 20.7.2004 9 AZR 626/03) |
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