| Abschluss eines Aufhebungsvertrags | ||||
| Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist neben der Kündigung eine weitere Möglichkeit, einen
Arbeitsvertrag zu beenden. Er hat den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis für beide Seiten unter Umständen zufriedenstellender
gelöst werden kann als durch eine Kündigung. Die Vertragsfreiheit ermöglicht die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nach Arbeitsaufnahme ist allerdings nicht möglich. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollten jedoch auch die Folgen in Bezug auf die Sperrzeiten und das Arbeitslosengeld bedacht werden. Für den Arbeitnehmer besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden. Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Aufhebungsvertrag grundsätzlich der Schriftform. Ferner verlangt die Einhaltung der Schriftform den eigenhändig geschriebenen Namen des Unterzeichners unter seiner Erklärung. Leserlichkeit wird nicht verlangt, aber der Name muss vollständig sein, eine Buchstabenfolge erkennen lassen und zumindest den Familiennamen wiedergeben. Ein bloßes Namenskürzel ("Paraphe") oder ein durch Fax übermitteltes Schreiben einer Kopie der Unterschrift reichen nicht aus. Gleiches gilt auch für eine E-Mail. Sofern die Form des Aufhebungsvertrags nicht eingehalten wird, ist der Vertrag von vornherein unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht weiter. Für die betriebliche Praxis stellt sich die Frage, inwieweit ein Aufhebungsvertrag widerrufen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat jedenfalls einen wirksamen Widerruf eines Aufhebungsvertrags auf Grund einer überraschenden Situation (sog. Überrumpelung) verneint. Hier kommt nach Auffassung der Richter auch das Widerrufsrecht, wie es bei Haustürgeschäften möglich ist, nicht zum Tragen, da das Personalbüro des Arbeitgebers ein Ort ist, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen vertraglich geregelt werden. (BAG-Urt. v. 27.11.2003 2 AZR 177/03) |
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