Entziehung des Eigentums bei schwerwiegenden Verstößen
gegenüber den Miteigentümern

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet:
  • die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;

  • für die Einhaltung der o. g. Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überlässt;

  • Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach den o. g. Punkten zulässigen Gebrauch beruhen;

  • das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.

Ferner ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Hat sich jedoch ein Wohnungseigentümer einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen (s. o.) schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.

So ist die Eigentümergemeinschaft befugt, als Vorstufe der Entziehung des Eigentums eine Abmahnung unter Androhung der Folgen (Entziehung des Eigentums) zu beschließen. Im Falle einer Verhandlung darf das Wohnungseigentumsgericht einen solchen Beschluss nur auf formelle Mängel überprüfen. (HansOLG, Beschl. v. 7.4.2003 – 2 Wx 9/03)

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln stellten in ihrem Urteil vom 20.2.2004 (16 Wx 7/04) klar, dass die bloße – auch regelmäßige – Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentüergemeinschaft durch einen Eigentümer nicht die Androhung der Eigentumsentziehung rechtfertigt, falls der betroffene Eigentümer auch künftig Beschlüsse anficht.

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