Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung
eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten
Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann eine solche Firmenfortführung auch vorliegen, wenn der Erwerber des Unternehmens die Firma
geändert hat. Ausschlaggebend ist dabei, ob die Personen, die mit dem Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehen, von einer
Identität von altem und neuem Unternehmen ausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Name einer Person und das Betätigungsfeld
der alten Firma übernommen wurde. (BGH-Urt. v. 15.3.2004 II ZR 324/01) |