Haftung eines Erwerbers bei veränderter Firma

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann eine solche Firmenfortführung auch vorliegen, wenn der Erwerber des Unternehmens die Firma geändert hat. Ausschlaggebend ist dabei, ob die Personen, die mit dem Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehen, von einer Identität von altem und neuem Unternehmen ausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Name einer Person und das Betätigungsfeld der alten Firma übernommen wurde. (BGH-Urt. v. 15.3.2004 – II ZR 324/01)

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