| Finanzverwaltung macht Einschränkungen bei den steuerlich begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen |
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| Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 können erstmals Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
in Privathaushalten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für Tätigkeiten, die im
Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt werden, als auch dann, wenn die Dienstleistungen einer Agentur oder eines
selbstständigen Fensterputzers, Gärtners usw. in Anspruch genommen werden. Nicht zu den begünstigten Tätigkeiten sollen jedoch handwerkliche Tätigkeiten gehören, wie z. B. die Reparatur von Haushaltsgeräten oder Gas-, Wasser- und Elektroinstallationen, da sie gewöhnlich nicht durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, sondern den Einsatz eines Fachmanns erfordern. Auch die Erneuerung des Teppichbodens oder die neue Versiegelung des Parketts sollen nicht unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift fallen, da sie nicht regelmäßig wiederkehren. Lediglich wenn es sich um kleinere Ausbesserungsarbeiten und Schönheitsreparaturen handelt (das Reinigen des Teppichbodens, Anstreichen und Tapezieren der Wände oder Lackieren von Fenstern, Türen etc.), sind die Aufwendungen steuerlich begünstigt. Außerdem gilt zu beachten, dass die Aufwendungen für das verwendete Material nicht berücksichtigungsfähig sein sollen. |
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