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Lücken im Versicherungsverlauf können durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen aufgefüllt
werden. Dies wirkt sich auch günstig auf die so genannte Gesamtleistungsbewertung und die Erfüllung bestimmter Wartezeiten aus.
Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist für die Zeiten der schulischen Ausbildung möglich, die nicht als
Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Das sind beispielsweise Zeiten der schulischen Ausbildung, die über den Zeitraum von acht
Jahren hinausgehen oder Zeiten vom 16. bis zum 17. Lebensjahr. Die Nachzahlung kann grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45.
Lebensjahres beantragt werden. Bis 31.12.2004 ist die AntragsteIlung auch noch für ältere Versicherte möglich. |