Ein Vertragszahnarzt darf sich bei Krankheit, Urlaub und Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch
einen Zahnarzt vertreten lassen, der das 68. Lebensjahr vollendet hat und deshalb selbst nicht mehr als Vertragszahnarzt zugelassen sein kann.
Schließlich kann nicht angenommen werden, dass ein Zahnarzt, der älter als 68 Jahre ist, unabhängig von Umfang und Dauer der
einzelnen Vertretungstätigkeit sowie seiner individuellen Leistungsfähigkeit schlechthin außer Stande ist, die Aufgaben eines
Vertreters in einer vertragszahnärztlichen Praxis ordnungsgemäß zu erfüllen. (BSG-Urt. v. 30.6.2004 B 6 KA 11/04
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