| Wirksamkeit eines spontan unterschriebenen Auflösungsvertrages | ||||
| Unterschreibt ein Arbeitnehmer ohne längere Bedenkzeit einen Vertrag zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses, so kann er diesen später grundsätzlich nicht mehr anfechten. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kam in seinem Urteil v. 14.1.2004 (9 Sa 1020/03) zu der Überzeugung, dass die spontane Unterzeichnung eines Auflösungsvertrages nicht zu dessen Unwirksamkeit führt, da sich der Arbeitnehmer hätte Bedenkzeit ausbitten können. |
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