Kein Teilzeitanspruch für bereits freigestellte Arbeitnehmer in der Elternzeit

Die Frage, ob auch dann ein Anspruch auf Teilzeit besteht, wenn sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bereits in Elternzeit mit völliger Freistellung von der Arbeit befindet, ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Denn häufig haben die Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit personelle Maßnahmen getroffen (z. B. Ersatzeinstellung), die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer hat dann keinen Anspruch auf Teilzeit, wenn sie/er Elternzeit mit völliger Freistellung von der Arbeitspflicht geltend gemacht hat.

Es besteht nur ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, nicht aber auf Verlängerung der Arbeitszeit innerhalb der Elternzeit. Der Wunsch, Elternzeit in Form reduzierter Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen, muss deshalb bei Beginn der Elternzeit vorgebracht werden. (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 6.5.2004 – 3 Sa 44/03)

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