| In der betrieblichen Praxis vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber i. d. R. im Arbeitsvertrag einen sog.
Anrechnungsvorbehalt, sofern übertarifliche Zulagen gewährt werden. Diese Vereinbarung ermöglicht dem Arbeitgeber die
Anrechnung positiver Veränderungen der Tarifansprüche auf übertarifliche Gesamtbezüge des Arbeitnehmers. Die Richter des
Bundesarbeitsgericht stellten nun in einem Urteil klar, dass dies nicht nur für Tariferhöhungen gilt, sondern auch für
tarifliche Einmalzahlungen. (BAG-Urt. v. 19.5.2004 5 AZR 354/03) |