Ehepartner als Mitdarlehensnehmer oder Mithaftender beim
kreditfinanziertem Pkw-Kauf

Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur, wer ein eigenes – sachliches und/oder persönliches – Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehenssumme mitentscheiden darf. Dabei ist es unerheblich, ob die Bank im Darlehensvertrag den Mitunterzeichner als "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen bezeichnet hat. Dies bedeutet indes nicht, dass es auf den Wortlaut nicht ankommt. Er ist vielmehr Ausgangspunkt der Auslegung.

"Unterzeichnen Eheleute einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Pkw, der zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt werden soll, als 'Kreditnehmer' und weisen die kreditgebende Bank gemeinsam zur Überweisung der Darlehensvaluta an den Fahrzeughändler an, so ist die Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin und nicht als bloße Mithaftende anzusehen, auch wenn der Kaufvertrag über den Pkw vom Ehemann allein abgeschlossen worden ist."

In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass es auch unerheblich ist, dass das Fahrzeug nur vom Ehemann gesteuert und der Kaufvertrag über den Pkw auch nur von ihm abgeschlossen wurde. Auch bei der kreditfinanzierten Anschaffung größerer Haushaltsgegenstände wird der Kaufvertrag – vor allem wegen besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen eines Ehepartners auf einem bestimmten Gebiet – vielfach nur von einem der Ehegatten abgeschlossen. Somit kann diese Tatsache nicht als Indiz gewertet werden, dass die Ehefrau als bloße Mithaftende anzusehen ist und sie sich der Forderung wegen krasser finanzieller Überforderung entziehen kann. (BGH-Urt. v. 28.5.2002 – XI ZR 205/01 u. BGH-Urt. v. 23.3.2004 – XI ZR 114/03)

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