Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Verkäufers im Fachhandel

Neben den selbstverständlichen Pflichten des Verkäufers bei einem Kaufvertrag – dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen – obliegt dem Verkäufer auch eine gewisse Aufklärungs- und Beratungspflicht.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs beschränkt sich diese Aufklärungs- und Beratungspflicht auch im Fachhandel auf diejenigen – für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen – Eigenschaften des Kaufgegenstandes, die er kennt oder kennen muss. Im Regelfall ist die beratende Tätigkeit des Verkäufers lediglich als Teil seiner Absatzbemühungen anzusehen. Bezieht sie sich auf Eigenschaften des Kaufgegenstandes, so kommt ihr keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu. Es handelt sich mithin lediglich um eine kaufrechtliche Nebenverpflichtung.

Der Käufer kann deshalb grundsätzlich keine Aufklärung über ganz entfernt liegende Risiken erwarten, die allenfalls dem Hersteller der Ware aufgrund dessen überragender Sachkunde bekannt sind.

Eine Pflicht zur Erkundigung beim Hersteller über die Eigenschaften des Kaufgegenstandes trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung hat oder haben muss. (BGH-Urt. v. 16.6.2004 – VIII ZR 303/03, VIII ZR 258/03)

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