Werden in einem Lebensmittelmarkt lagerfähige Produkte mit dem Begriff "Dauertiefpreise"
beworben, rechnet der Verkehr nicht nur damit, dass die Preise unter den sonst üblichen Marktpreisen liegen. Er erwartet auch, dass die
entsprechenden Waren für eine gewisse Zeitspanne angemessen erscheint ein Monat zu diesem Preis angeboten werden.
Einem Handelsunternehmen, das mit seinen Preisen unter dem Niveau der Marktpreise liegt und diese Preise durchweg unter Verzicht auf
Sonderangebote mit einer geringen Spanne kalkuliert, kann die Verwendung des Begriffs "Dauertiefpreise" in der Werbung nicht
verwehrt werden, wenn gleichzeitig deutlich gemacht wird, dass Preisänderungen insbesondere für den Fall der Änderung der
Einkaufskonditionen vorbehalten bleiben. (BGH-Urt. v. 11.12.2003 I ZR 50/01) |