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Seit Anfang des Jahres 2004 sind die Kreditinstitute verpflichtet, ihren Kunden eine Jahresbescheinigung für
die nach dem 31.12.2003 zufließenden Erträge auszustellen. Zu erfassen sind nicht nur die laufenden Kapitalerträge, sondern
auch alle privaten Veräußerungsgeschäfte, also z. B. auch Aktienverkäufe innerhalb der "Spekulationsfrist"
von einem Jahr, bei denen die Veräußerung nach dem 31.12.2003 durchgeführt wurde, und Termingeschäfte, bei denen der
Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.12.2003 erfolgt.
Der Anleger ist aber (noch) nicht verpflichtet, diese Jahresbescheinigung dem Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung vorzulegen. Die
Bescheinigung soll lediglich Hilfestellung bei der Erstellung der Steuererklärung leisten.
Mussten Kapitalanleger in der Vergangenheit kaum damit rechnen entdeckt zu werden, wenn sie ihre Einnahmen nicht vollständig erklärt
haben, so gilt es zu erkennen, dass das Vollzugsdefizit des Staates sich immer mehr vermindert. Dazu tragen ohne Zweifel die getroffenen Maßnahmen
wie z. B. die Einführung der elektronischen Außenprüfung, die Einrichtung einer Kontenevidenzzentrale beim
Bundesaufsichtsamt für Finanzen, die künftige Schaffung eines internationalen Systems des Informationsaustausches oder die
Vorbereitung der EU-Zinsrichtlinie in erheblichen Maßen bei.
Anmerkung: Bei großen Differenzsprüngen bei den (Zins-)Einnahmen zwischen dem Jahr der Erklärung und den Vorjahren
wird der Fiskus u. U. konkrete Begründungen verlangen, anhand derer die plötzlich auftretenden Mehreinnahmen zu erläutern
sind. In diesem Zusammenhang kann die Selbstanzeige bzw. die strafbefreiende Erklärung im Rahmen der Steueramnestie die in
keinem Fall ohne kompetente fachliche Hilfe vorgenommen werden sollte einen straffreien Ausweg darstellen.
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