Schriftform eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. einzelner Bedingungen

Grundsätzlich bedarf die Befristung des Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist die Befristung wegen Nichteinhaltung dieser Vorschrift rechtsunwirksam, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses vereinbaren. (BAG-Urt. v. 22.10.2003 – 7 AZR 113/03)

Diese Schriftformerfordernis erfasst jedoch nicht die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen. So bedarf beispielsweise die Vereinbarung einer befristeten Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in einem unbefristeten Arbeitsvertrag zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform. (BAG-Urt. v. 14.1.2004 – 7 AZR 342/03)

Im Falle der Fortführung der erhöhten Arbeitszeit über die Befristung hinaus folgt daraus nicht – anders als bei der Fortsetzung eines befristeten Arbeitsvertrages – die unbefristete Vereinbarung der geänderten Arbeitszeit. (BAG-Urt. v. 3.9.2003 – 7 AZR 106/03)


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