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Grundsätzlich bedarf die Befristung des Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist die
Befristung wegen Nichteinhaltung dieser Vorschrift rechtsunwirksam, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dies gilt auch
dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach
Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses vereinbaren. (BAG-Urt. v. 22.10.2003
7 AZR 113/03)
Diese Schriftformerfordernis erfasst jedoch nicht die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen. So bedarf beispielsweise die
Vereinbarung einer befristeten Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in einem unbefristeten Arbeitsvertrag zu ihrer Wirksamkeit
nicht der Schriftform. (BAG-Urt. v. 14.1.2004 7 AZR 342/03)
Im Falle der Fortführung der erhöhten Arbeitszeit über die Befristung hinaus folgt daraus nicht anders als bei der
Fortsetzung eines befristeten Arbeitsvertrages die unbefristete Vereinbarung der geänderten Arbeitszeit. (BAG-Urt. v. 3.9.2003
7 AZR 106/03) |