| Berechnung der Kündigungsfrist bei Betriebsinhaberwechsel | ||||
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Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich diese Frist mit der Beschäftigungsdauer.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten sich mit der für die Praxis interessanten Frage auseinander zu setzen, wie mit den Beschäftigungszeiten zu verfahren ist, die im Falle eines Betriebsinhaberwechsels beim Betriebsveräußerer erbracht wurden. Sie kamen zu dem Entschluss, dass eine Anrechnung dieser Zeiten zu erfolgen hat und sich daran auch nichts ändert, wenn zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis kurzfristig unterbrochen war, die Beschäftigungszeiten aber in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. (BAG-Urt. v. 18.9.2003 2 AZR 330/02) |
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