Haftung des Arbeitnehmers – Vereinbarungen im Arbeitsvertrag

Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung findet auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht davon abhängig, dass die den Schaden verursachenden Arbeiten gefahrgeneigt sind. Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss folgendermaßen zusammengefasst:

  • Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer i. d. R. den gesamten Schaden zu tragen,
  • bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während
  • bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten.

Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören

  • der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens,
  • die Gefahrgeneigtheit der Arbeit,
  • die Höhe des Schadens,
  • ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko,
  • die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und
  • die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist.


Unter Umständen können auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein.

In seinem Urteil vom 5.2.2004 (8 AZR 91/03) stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass von den Grundsätzen über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers weder einzelvertraglich noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann.


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