Abwerben von Kunden für den neuen Arbeitgeber

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand des Kundenstamms, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer bei einem Mitbewerber seine neue Anstellung antritt. In vielen Branchen basiert jedoch eine Dienstleistung auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Klienten. Deshalb muss ein solcher Mitarbeiter auch nach seinem Ausscheiden aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis immerhin in einem gewissen Umfang auf die Interessen seines alten Arbeitgebers Rücksicht nehmen.

In einem Fall aus der Praxis hatte ein Steuersachbearbeiter kurz vor Beendigung seiner Tätigkeit die von ihm betreuten Klienten angeschrieben, ihnen ein frohes Weihnachtsfest gewünscht, sich für die bisherige Zusammenarbeit bedankt und seine private Adresse und Telefonnummer angegeben. Dieses Anschreiben, das gezielt der Abwerbung der von dem ausscheidenden Mitarbeiter betreuten Kunden dienen sollte, wurde vom Bundesgerichtshof als wettbewerbswidrig eingestuft.

Das Bedanken für das bisherige Vertrauen sollte es den Adressaten ersichtlich nahelegen zu erwägen, mit dem Berater auch nach dessen Ausscheiden weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Ein ernstlich gemeintes und als solches dann auch im Interesse des alten Arbeitgeber liegendes Verabschiedungsschreiben hätte zudem Angaben zu der die Adressaten insbesondere interessierenden Frage enthalten, wie und, falls dies schon feststand, durch wen deren weitere Beratung erfolgen würde. (BGH-Urt. v. 22.4.2004 – I ZR 303/01)


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