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Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand des
Kundenstamms, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer bei einem Mitbewerber seine neue Anstellung antritt. In vielen Branchen basiert jedoch
eine Dienstleistung auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Klienten. Deshalb muss ein solcher Mitarbeiter auch
nach seinem Ausscheiden aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis immerhin in einem gewissen Umfang auf die Interessen seines alten
Arbeitgebers Rücksicht nehmen.
In einem Fall aus der Praxis hatte ein Steuersachbearbeiter kurz vor Beendigung seiner Tätigkeit die von ihm betreuten Klienten
angeschrieben, ihnen ein frohes Weihnachtsfest gewünscht, sich für die bisherige Zusammenarbeit bedankt und seine private Adresse
und Telefonnummer angegeben. Dieses Anschreiben, das gezielt der Abwerbung der von dem ausscheidenden Mitarbeiter betreuten Kunden dienen
sollte, wurde vom Bundesgerichtshof als wettbewerbswidrig eingestuft.
Das Bedanken für das bisherige Vertrauen sollte es den Adressaten ersichtlich nahelegen zu erwägen, mit dem Berater auch nach
dessen Ausscheiden weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Ein ernstlich gemeintes und als solches dann auch im Interesse des alten
Arbeitgeber liegendes Verabschiedungsschreiben hätte zudem Angaben zu der die Adressaten insbesondere interessierenden Frage enthalten,
wie und, falls dies schon feststand, durch wen deren weitere Beratung erfolgen würde. (BGH-Urt. v. 22.4.2004 I ZR 303/01)
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