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Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden die Formvorschriften, die bei der Ausstellung einer
Rechnung gelten, verschärft. Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie seit dem 1.1.2004 neben weiteren
Formvorschriften auch die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten.
Nunmehr hat soweit erkennbar das erste Zivilgericht eine Entscheidung darüber getroffen, mit welchen Folgen zu rechnen ist, wenn die
Angabe der Steuernummer fehlt. So kam das Amtsgericht Waiblingen zu dem Entschluss, dass dem Rechnungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht
jedenfalls dann zusteht, wenn er davon ausgehen muss, dass das Finanzamt diese Rechnung nicht für den Vorsteuerabzug anerkennen wird.
Die Rechnung wird demnach auch nicht fällig. |