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Der Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder
Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich in Höhe der einbehaltenen Zuzahlungen (sog. Praxisgebühr) bei Abrechnung
seiner Leistungen. Zahlt der Versicherte trotz Mahnung die Praxisgebühr nicht, so treibt die Krankenkasse die Zuzahlung ein. Der Arzt
trägt damit kein Ausfallrisiko und sein Vergütungsanspruch bleibt in vollem Umfang erhalten.
Die vom Versicherten zu zahlende Praxisgebühr stellt beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten eine Betriebseinnahme und
keinen durchlaufenden Posten dar.
Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich muss die Betriebseinnahme im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die
Einnahmen erfasst werden. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird die Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses der Zuzahlung erfasst. Die
sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs für alle Kassenärzte ergebenden besonderen Aufzeichnungspflichten über die in
jedem Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung sind auch für steuerliche Zwecke zu beachten. Die vereinnahmten Praxisgebühren
sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (regelmäßig täglich) aufzuzeichnen. |