| "Nominell bestellter Geschäftsführer" haftet
neben dem "faktischen Geschäftsführer" |
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Eine Inhaftungnahme des nominell bestellten Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH
kann auch dann von der Finanzbehörde in Betracht gezogen werden, wenn dieser lediglich als "Strohmann" eingesetzt worden ist.
Er kann sich nicht damit entschuldigen, dass er von der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte ferngehalten wird und die
Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich
innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten
und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte. |
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