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Für verkürzte Steuern haftet, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat
teilnimmt. Er kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Aber auch wer objektiv bei der Steuerhinterziehung eines anderen Beihilfe leistet, macht sich strafbar. Als Hilfeleistung wird dabei grundsätzlich
jede Handlung angesehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters fördert, ohne dass sie für den Erfolg
selbst ursächlich sein muss.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Fall hatten die Kunden bereits bei der Bestellung zwischen Warenlieferung mit oder ohne
ordnungsgemäßer Rechnung wählen können. Diese Praxis sei nach Auffassung des BFH geeignet gewesen, bei den Kunden den
Eindruck zu erwecken, dass die Bestellungen ohne vollständige Rechnung später von der Finanzverwaltung nicht nachvollzogen werden
könnten.
Dazu führt der BFH aus: Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Gehilfe dem Haupttäter, der
sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des Gehilfen
nicht in Erscheinung zu treten. Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die Inanspruchnahme des Gehilfen als
Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen als ermessensgerecht anzusehen. |