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Kinder über 18 Jahre können unter weiteren Voraussetzungen im Kalenderjahr 2004 bis
zu 7.680 Euro an Einkünften und Bezügen erhalten, ohne dass die steuerlichen Vergünstigungen (Kindergeld, Kinderfreibetrag,
Kinderzulage bei der Eigenheimzulage usw.) entfallen.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil v. 28.1.2004 (VIII R 21/02) entschieden, dass bei der Prüfung der Frage, ob Einkünfte und Bezüge
eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag übersteigen, Geldzuwendungen von dritter Seite
jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden müssen, wenn sie ausschließlich zur Kapitalanlage bestimmt sind. |