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In sog. Kleinbetrieben, auf die also nicht das Kündigungsschutzgesetz zutrifft, ist es erforderlich,
dass das durch langjährige Beschäftigung entstandene Vertrauen im Falle einer Kündigung die gebotene Berücksichtigung
erfährt. So muss hier der Grund für Kündigungen gegenüber langjährig beschäftigten Arbeitnehmern auch
angesichts der Betriebszugehörigkeit "einleuchten".
Es kann deshalb als treuwidrig zu werten sein, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf auch im Kleinbetrieb eindeutig nicht ins Gewicht
fallende einmalige Fehler eines seit Jahrzehnten beanstandungsfrei beschäftigten Arbeitnehmers stützen will.
Eine längere Betriebszugehörigkeit allein führt jedoch noch nicht dazu, dass die nach dem Kündigungsschutzgesetz
geltenden Maßstäbe anzuwenden sind. (BAG-Urt. v. 28.8.2003 2 AZR 333/02) |