Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

In sog. Kleinbetrieben, auf die also nicht das Kündigungsschutzgesetz zutrifft, ist es erforderlich, dass das durch langjährige Beschäftigung entstandene Vertrauen im Falle einer Kündigung die gebotene Berücksichtigung erfährt. So muss hier der Grund für Kündigungen gegenüber langjährig beschäftigten Arbeitnehmern auch angesichts der Betriebszugehörigkeit "einleuchten".

Es kann deshalb als treuwidrig zu werten sein, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf auch im Kleinbetrieb eindeutig nicht ins Gewicht fallende einmalige Fehler eines seit Jahrzehnten beanstandungsfrei beschäftigten Arbeitnehmers stützen will.

Eine längere Betriebszugehörigkeit allein führt jedoch noch nicht dazu, dass die nach dem Kündigungsschutzgesetz geltenden Maßstäbe anzuwenden sind. (BAG-Urt. v. 28.8.2003 – 2 AZR 333/02)


zurück zum Inhaltsverzeichnis