|
Wer den Verkauf eines Mobiltelefons in Kombination mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages anbietet, ist
dazu verpflichtet, neben dem eigentlichen Gerätepreis die für den Verbraucher mit dem Abschluss des Mobilfunkvertrages verbundenen
Kosten hinreichend deutlich zu machen.
Im Internethandel kann es genügen, wenn die notwendigen Preisangaben aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung festgestellt
werden können, sofern der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird. Des Weiteren kann davon ausgegangen werden,
dass ein verständiger, informierter Verbraucher weiß, dass er zu einem Preis von beispielsweise 1 Euro nur dann ein neues Handy
kaufen kann, wenn er gleichzeitig einen Mobilfunkvertrag abschließt.
Wichtig ist, dass der Nutzer erkennt, dass weitere Preisangaben vorhanden sind, die für die Einschätzung des Angebots wesentliche
Bedeutung haben, und er diese Angaben auf einfache Weise aufrufen kann. (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 12.5.2004 6 W 72/04) |