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Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevertrag sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats
nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist trägt dem Umstand Rechnung, dass
der Reiseveranstalter in der Regel nach einem längeren Zeitraum Schwierigkeiten haben wird, die Berechtigung von Mängelrügen,
die etwa die Beförderung, die Unterkunft und Verpflegung oder die Organisation der Reise betreffen, festzustellen.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stürzte eine Urlauberin in der Hotelhalle, verletzte sich dabei und machte den
Schaden erst nach mehr als einem Monat geltend.
Im Vertrag des Reiseveranstalters war folgende Klausel enthalten: Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie
innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem
Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden
gehindert waren."
Die Richter des Bundesgerichtshofs erklärten diese Klausel für unwirksam, da sie die Ausschlussfrist ganz allgemein auch auf Ansprüche
aus unerlaubter Handlung ausdehnt und somit den Reisekunden unangemessen benachteiligt. Anders als bei den vertraglichen Ansprüchen trägt
bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung der Geschädigte grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für die
unerlaubte Handlung und deren Ursächlichkeit für den Eintritt des Schadens. Zudem kann sich der Reiseveranstalter, soweit er für
Dritte einzustehen hat, entlasten. Schon dadurch wird seinen Interessen Rechnung getragen.
Die Ausdehnung der Ausschlussklausel auf sämtliche Ansprüche umfasst nämlich auch Fälle, in denen besonders schwer
wiegende Rechtsverletzungen, insbesondere des Körpers und der Gesundheit, eingetreten sind (wie im vorliegenden Fall). (BGH-Urt. v.
3.6.2004 X ZR 28/03) |