Verlängerte Kündigungsfristen in Altmietverträgen

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben bereits zu sog. Altmietverträgen, die vor dem In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform, also vor dem 1.9.2001, abgeschlossen wurden, entschieden, dass in solchen Verträgen enthaltene Formularklauseln, in denen die damaligen – nach Mietdauer gestaffelten – gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden, fortgelten. (BGH-Urt. v. 18.6.2003 – VIII ZR 240/02)

In einem neuen Urteil entschieden die Richter zu den sog. Altverträgen, dass die neuen Fristen zur ordentlichen Kündigung auch auf solche Formularklauseln nicht anzuwenden sind, die auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verweisen und lediglich in einer Fußnote zum Vertragstext die damals geltenden Kündigungsfristen sinngemäß wiedergeben. (BGH-Urt. v. 10.3.2004 – VIII ZR 64/03)


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