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Die Richter des Bundesgerichtshofs haben bereits zu sog. Altmietverträgen, die vor dem In-Kraft-Treten
der Mietrechtsreform, also vor dem 1.9.2001, abgeschlossen wurden, entschieden, dass in solchen Verträgen enthaltene Formularklauseln,
in denen die damaligen nach Mietdauer gestaffelten gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß
wiedergegeben wurden, fortgelten. (BGH-Urt. v. 18.6.2003 VIII ZR 240/02)
In einem neuen Urteil entschieden die Richter zu den sog. Altverträgen, dass die neuen Fristen zur ordentlichen Kündigung auch auf
solche Formularklauseln nicht anzuwenden sind, die auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verweisen und lediglich in einer Fußnote
zum Vertragstext die damals geltenden Kündigungsfristen sinngemäß wiedergeben. (BGH-Urt. v. 10.3.2004 VIII ZR 64/03) |