Mieterhöhung nach Energiesparmaßnahmen zulässig

Vermieter dürfen ihre Mieter für Energie sparende Ausbaumaßnahmen auch über die erreichte Heizkostenersparnis hinaus zur Kasse bitten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) für den – besonderen Regeln unterliegenden – öffentlich geförderten Wohnraum entschieden. Der BGH billigte eine Mieterhöhung für eine Berliner 85-m²-Wohnung von 250 auf 320 Euro pro Monat – also um fast 30 %. Der Vermieter hatte an dem Wohnblock eine Wärmedämmfassade anbringen lassen, die zu einer Energieeinsparung von rund 12 % führte.

Nach den Worten des BGH ist die zulässige Mieterhöhung nicht durch den Umfang der Heizkostenersparnis begrenzt. Der Gesetzgeber habe bewusst auf eine "Kappungsgrenze" verzichtet, um die Modernisierung des Wohnbestands zu fördern – auch mit dem volkswirtschaftlichen Ziel, den Energieverbrauch generell zu senken. Der Mieter sei allerdings gegen Modernisierungen geschützt, die eine nicht mehr zu rechtfertigende Härte für ihn oder seine Familie bedeuten würde. (BGH-Urt. v. 3.3.2004 – VIII ZR 149/03)


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