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Vermieter dürfen ihre Mieter für Energie sparende Ausbaumaßnahmen auch über die
erreichte Heizkostenersparnis hinaus zur Kasse bitten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) für den besonderen Regeln
unterliegenden öffentlich geförderten Wohnraum entschieden. Der BGH billigte eine Mieterhöhung für eine Berliner
85-m²-Wohnung von 250 auf 320 Euro pro Monat also um fast 30 %. Der Vermieter hatte an dem Wohnblock eine Wärmedämmfassade
anbringen lassen, die zu einer Energieeinsparung von rund 12 % führte.
Nach den Worten des BGH ist die zulässige Mieterhöhung nicht durch den Umfang der Heizkostenersparnis begrenzt. Der Gesetzgeber
habe bewusst auf eine "Kappungsgrenze" verzichtet, um die Modernisierung des Wohnbestands zu fördern auch mit dem
volkswirtschaftlichen Ziel, den Energieverbrauch generell zu senken. Der Mieter sei allerdings gegen Modernisierungen geschützt, die
eine nicht mehr zu rechtfertigende Härte für ihn oder seine Familie bedeuten würde. (BGH-Urt. v. 3.3.2004 VIII ZR
149/03) |