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Am 1.5.2004 ist die Europäische Union um zehn Mitgliedsstaaten größer geworden. Polen, die
Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern gehören jetzt zur Gemeinschaft.
Im EU-Beitrittsvertrag sind für die Arbeitnehmerfreizügigkeit bestimmte Übergangsregeln vereinbart worden. Nur die
Staatsangehörigen von Zypern und Malta haben seit dem Beitritt die volle Freizügigkeit, d. h. den uneingeschränkten Zugang
zum deutschen Arbeitsmarkt. Für alle übrigen Staaten gilt während einer Übergangszeit von bis zu sieben Jahren
weitestgehend das bisherige Recht, das die Arbeitsmöglichkeiten in Deutschland deutlich einschränkt.
Zur Zeit können Angehörige aus den übrigen acht betroffenen Beitrittsstaaten nur unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. im
Rahmen von Werkverträgen, mit der Green-Card für Computer-Spezialisten oder als Saisonkräfte in Deutschland eine Arbeit
aufnehmen.
Diese Regelungen gelten in vollem Umfang auch für Minijobs. Angehörige aus Beitrittsstaaten mit beschränkten Zugangsmöglichkeiten
zum deutschen Arbeitsmarkt können lediglich saisongebundene Tätigkeiten beispielsweise in der Spargel- und Erdbeerernte oder während
der Biergartenzeit im Gaststättenbereich ausüben. Diese Arbeit kann ein Minijob sein, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt
wird und bei einem Arbeitseinsatz unter fünf Tagen in der Woche auf höchstens 50 Kalendertage oder bei einem wöchentlichen
Arbeitseinsatz von mindestens fünf Tagen auf bis zu zwei Monate im Kalenderjahr bei beliebig hohem Verdienst begrenzt ist. Eine auf
Dauer angelegte geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem regelmäßigen Verdienst von bis zu 400 Euro im Monat ist
grundsätzlich nicht möglich.
Die Ausführungen gelten auch für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt. Da Tätigkeiten als Haushaltshilfe
oder Pflegekraft in der Regel auf Dauer angelegt sind, fallen sie nicht unter die Ausnahmeregelung. |