Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. hatten zu entscheiden, ob es zulässig ist, wenn ein
Unternehmen, das während des Umbaus und der Neugestaltung der Geschäftsräume einen Notverkauf betreibt, bei normaler Aufnahme
der Geschäftstätigkeit mit "Neu-Eröffnung" wirbt.
Wettbewerbsrechtlich ist die Werbung mit dem Slogan "Neu-Eröffnung" nur dann zulässig, wenn es sich tatsächlich um
eine erstmalige Eröffnung an neuem Standort oder eine Wiedereröffnung nach zeitweiliger Schließung handelt.
Als Begründung führten die Richter aus, dass für den Verbraucher von dem Schlagwort "Neu-Eröffnung" eine
erhebliche Anlockwirkung ausgeht, da er sie mit ungewöhnlich günstigen Angeboten in Verbindung bringt. (OLG Frankfurt, Urt. v.
30.10.2003 6 U 120/02) |