Handynummer an Autoscheibe bei verbotswidrigem Parken

Die Richter des Mainzer Verwaltungsgerichts entschieden, dass das Hinterlassen der Handynummer an der Windschutzscheibe im Falle eines verbotswidrig abgestellten Autos nicht vor dem Abschleppen schützt. So ist z. B. eine Politesse nicht dazu verpflichtet, den Autofahrer anzurufen.

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg kann etwas anderes gelten, wenn der Falschparker auf dem Zettel auch seinen Aufenthaltsort angibt und es z. B. für die Polizei möglich ist abzuschätzen, wie lange es dauern würde, bis das falsch geparkte Auto entfernt wird. Ergibt sich daraus, dass der Falschparker schneller das abgestellte Fahrzeug entfernen kann, als ein zu informierender Abschleppdienst, muss der Polizist u. U. den Falschparker anrufen. (VG Mainz, Urt. – 1 K 1038/03, OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001 – 3 Bf 429/00)


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