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Die Richter des Mainzer Verwaltungsgerichts entschieden, dass das Hinterlassen der Handynummer an der
Windschutzscheibe im Falle eines verbotswidrig abgestellten Autos nicht vor dem Abschleppen schützt. So ist z. B. eine Politesse nicht
dazu verpflichtet, den Autofahrer anzurufen.
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg kann etwas anderes gelten, wenn der Falschparker auf dem Zettel auch seinen Aufenthaltsort
angibt und es z. B. für die Polizei möglich ist abzuschätzen, wie lange es dauern würde, bis das falsch geparkte Auto
entfernt wird. Ergibt sich daraus, dass der Falschparker schneller das abgestellte Fahrzeug entfernen kann, als ein zu informierender
Abschleppdienst, muss der Polizist u. U. den Falschparker anrufen. (VG Mainz, Urt. 1 K 1038/03, OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001
3 Bf 429/00) |