Erfüllung der Aufklärungspflicht eines Discount-Brokers durch
standardisiertes Informationsmaterial

Discount-Broker können ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich durch die Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllen. Davon kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Kunde angibt, er verfüge über die notwendigen Kenntnisse für ausgewogene Anlageentscheidungen in einer hohen Risikoklasse (z. B. Handel mit ausländischen Aktien, insbesondere Nebenwerten, und Optionsscheinen) und er des Weiteren bereits langjährige Anlageerfahrungen besitzt.

Das gilt – jedenfalls solange die Kreditinanspruchnahme kein unvernünftiges Ausmaß erreicht – auch gegenüber Kunden, die Wertpapiere auf Kredit erwerben. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat nicht die Aufgabe, seine Kunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Es darf daher grundsätzlich auch objektiv unvernünftige Aufträge eines hinreichend aufgeklärten und gewarnten Kunden ausführen. (BGH-Urt. v. 11.11.2003 – XI ZR 21/03)


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