Versicherungsvertrag – Widerrufsbelehrung muss eindeutig sein

Das Versicherungsvertragsgesetz schreibt bei Versicherungsverträgen vor, wie die Belehrung über die 14-tägige Widerspruchsfrist auszusehen hat. Demnach beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Geschieht dies nicht, verlängert sich das Widerrufsrecht auf ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung.

Mit seinem Urteil vom 28.1.2004 (IV ZR 58/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt, dass diese Anforderungen genau zu erfüllen sind. So genügt für die drucktechnische Hervorhebung nicht allein der Fettdruck, wenn die Belehrung im Stapel der übersandten Vertragsunterlagen nahezu untergeht. Nach Auffassung der BGH-Richter ist die Widerrufsbelehrung so zu präsentieren, dass sie dem Verbraucher auch beim Durchblättern der Unterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Sie kann beispielsweise durch eine andere Farbe, Schriftart oder -größe, durch Einrücken, Einrahmen oder in anderer Form hervorgehoben werden.


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