Das Versicherungsvertragsgesetz schreibt bei Versicherungsverträgen vor, wie die Belehrung über
die 14-tägige Widerspruchsfrist auszusehen hat. Demnach beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der
Versicherungsschein und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung
des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die
Dauer belehrt worden ist. Geschieht dies nicht, verlängert sich das Widerrufsrecht auf ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung.
Mit seinem Urteil vom 28.1.2004 (IV ZR 58/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt, dass diese Anforderungen genau zu erfüllen
sind. So genügt für die drucktechnische Hervorhebung nicht allein der Fettdruck, wenn die Belehrung im Stapel der übersandten
Vertragsunterlagen nahezu untergeht. Nach Auffassung der BGH-Richter ist die Widerrufsbelehrung so zu präsentieren, dass sie dem
Verbraucher auch beim Durchblättern der Unterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit
sucht. Sie kann beispielsweise durch eine andere Farbe, Schriftart oder -größe, durch Einrücken, Einrahmen oder in anderer
Form hervorgehoben werden. |