|
Mit den Beschlüssen vom 12.5.2003 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zweigrundsätzliche
Entscheidungen zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen getroffen. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen GrS 1/00 hat er
entschieden, dass wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge
vereinbart werden, dann nicht als dauernde Last steuerlich abziehbar sind, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen
des übergebenen Vermögens bestritten werden können.
In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen GrS 2/00 hat der Große Senat entschieden, dass bei der Übergabe eines Unternehmens, das
weder über einen positiven Substanz- noch über einen positiven Ertragswert verfügt, kein "Vermögen" an die
nachfolgende Generation übertragen wird. Auch wenn die Nettoerträge des übergebenen Betriebs ausreichen, um die dem Übergeber
versprochenen Leistungen abzudecken, kann der Ertragswert negativ sein, weil die der Wertermittlung zugrunde gelegten Gewinne um einen
Unternehmerlohn zu kürzen sind.
Bis zur Überarbeitung einer alten Anweisung des Bundesfinanzministeriums vom 26.8.2002 will die Finanzverwaltung wie folgt verfahren:
| 1. |
Die Rechtsgrundsätze der Beschlüsse des Großen Senats des BFH sollen dann angewendet
werden, sofern dies vom Übergeber und vom Übernehmer übereinstimmend beantragt wird. |
| 2. |
Beantragen Übergeber und Übernehmer übereinstimmend die weitere Anwendung der alten
Anweisung, will das Finanzamt dem folgen.
|
| 3. |
Wird kein Antrag gestellt, sollen die Rechtsgrundsätze der Beschlüsse des BFH angewendet
werden.
|
Veranlagungen sollen in derartigen Fällen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt
werden. |