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Die Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (sog. Job-Tickets) ist seit 1.1.2004 weggefallen.
Derartige Vorteile sind demnach grundsätzlich steuerpflichtig.
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern solche Job-Tickets unentgeltlich oder verbilligt, so kann das Job-Ticket als
steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug behandelt werden. Sachbezüge bleiben steuerlich und sozialversicherungsrechtlich außer
Ansatz, wenn sie insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (monatliche Freigrenze). Bei dieser Freigrenze sind auch
andere Sachbezüge zu berücksichtigen.
Überschreitet der geldwerte Vorteil für den Sachbezug Job-Ticket allein 44 Euro, ist also der gesamte Sachbezug steuerpflichtig.
Gilt das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahresticket), so fließt der Vorteil insgesamt bei Überlassung
des Job-Tickets zu.
Der Arbeitgeber kann aber die Lohnsteuer für diese nach Überschreiten der Freigrenze nunmehr steuerpflichtigen zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Fahrtkostenzuschüsse für Job-Tickets mit 15 % pauschal erheben. Damit entfällt
hierfür auch die Sozialversicherungspflicht. |