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Vielfach wurde angezweifelt, inwieweit Spekulationsgewinne tatsächlich steuerlich erfasst werden, weil
sie von vielen Steuerpflichtigen in ihrer Steuererklärung gar nicht angegeben würden und eine Überprüfung der Steuererklärungen
im Hinblick auf nicht erklärte steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften im Allgemeinen an rechtlichen und
tatsächlichen Kontrollhemmnissen scheitere. Das Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Mängeln. Solche Mängel und
die von ihnen ausgehende Ungleichheit in der steuerlichen Belastung können zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuerrechtsnorm führen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 9.3.2004 die Bedenken, die der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Beschluss v.
16.7.2002 äußerte, bestätigt und entschieden, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes in der für die
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig sind, soweit Veräußerungsgeschäfte
von Wertpapieren betroffen sind. Die Nichtigerklärung durch das BVerfG erstreckt sich jedoch nicht auf Nachfolgeregelungen. Betroffen
sind demnach ausschließlich Fälle der Jahre 1997 und 1998, für die noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide
vorliegen.
Anmerkung: Dem BFH liegen inzwischen zwei weitere Verfahren vor, in denen die Vollzugsdefizite bei der Spekulationsbesteuerung ab
1999 eine Rolle spielt. |