"Vereitelter" Zutrittswunsch des Vermieters als Kündigungsgrund

Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes schützt nicht nur die Eigentumsposition des Vermieters, sondern auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Sache. Die Befugnisse von Mieter und Vermieter sind zuzuordnen und abzugrenzen. Ferner sind die schutzwürdigen Interessen beider Seiten zu berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen.

So ist es dem Vermieter untersagt, ohne Einwilligung des Mieters die Wohnung zu betreten. Reibungspunkte kann es hier geben, wenn der Vermieter die Wohnung veräußern möchte und zu Besichtigungszwecken um Zutrittsgewährung bittet.

In der Praxis vereinbaren daher Mieter und Vermieter im Mietvertrag, dass Besichtigungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Mietsache nur an bestimmten Terminen gestattet sein sollen. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts hatten nun zu beurteilen, ob sich ein "vereitelter" Zutrittswunsch des Vermieters als Kündigungsgrund eignet, wenn der vereinbarte Termin außerhalb der im Mietvertrag stehenden Zeiten liegt. Sie entschieden, dass dies nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden kann, da ein vereitelter Zutrittswunsch, der außerhalb der vereinbarten Zeiten liegt, nicht gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters verstößt.

Anders ist die Sachlage ggf. zu beurteilen, wenn der Mieter einen Besichtigungstermin vereitelt, der im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zeiten liegt. (BVerfG-Urt. v. 16.1.2004 – 1 BvR 2285/03)


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