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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück
ausgehen, die das zumutbare Maß einer hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten.
Dieser Anspruch erfasst u.a. auch die Störung durch sogenannte Grobimmissionen, wie z. B. durch Wasser. Er steht außerdem nicht
nur dem Eigentümer eines Grundstücks, sondern auch dem Besitzer zu. Schließlich kann auch der Benutzer des Grundstücks,
von dem die Emissionen ausgehen, zum Ausgleich verpflichtet sein. Die Eigentumsverhältnisse sind hier nicht entscheidend.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten in einem Fall darüber zu entscheiden, wie sich ein Schadensausgleich darstellt, wenn die
Wohnungen auf ein und demselben Grundstück liegen (z. B. in einem Mietshaus). Sie kamen dabei zu folgendem Entschluss: "Beeinträchtigungen,
die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den
Mieter der von den Beeinträchtigungen betroffenen Wohnung nicht zu einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruch gegen den Mieter der anderen Wohnung."
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass sich die Grenzen, die ein Mieter bei der Nutzung der gemieteten Räume
einzuhalten hat, aus dem Vertragsverhältnis zum Vermieter ergeben. Dieses Vertragsverhältnis hält häufig näher
ausgestaltete Verhaltensregeln in Hausordnungen, die Bestandteil des Mietvertrages sind, bereit. Solche Regelungen werden zugunsten der
jeweiligen Mitmieter getroffen und geben ihnen ein eigenes Recht, von den anderen Mietern die Einhaltung der Bestimmungen der Hausordnung zu
verlangen. Im Übrigen kann der Mieter vom Vermieter eine von Dritten, insbesondere von Mitmietern, ungestörte Gebrauchsgewährung
verlangen. (BGH-Urt. v. 12.12.2003 V ZR 180/03) |