Kein Schadensausgleich zwischen Mietern bei Wasserschaden

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten.

Dieser Anspruch erfasst u.a. auch die Störung durch sogenannte Grobimmissionen, wie z. B. durch Wasser. Er steht außerdem nicht nur dem Eigentümer eines Grundstücks, sondern auch dem Besitzer zu. Schließlich kann auch der Benutzer des Grundstücks, von dem die Emissionen ausgehen, zum Ausgleich verpflichtet sein. Die Eigentumsverhältnisse sind hier nicht entscheidend.

Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten in einem Fall darüber zu entscheiden, wie sich ein Schadensausgleich darstellt, wenn die Wohnungen auf ein und demselben Grundstück liegen (z. B. in einem Mietshaus). Sie kamen dabei zu folgendem Entschluss: "Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den Mieter der von den Beeinträchtigungen betroffenen Wohnung nicht zu einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Mieter der anderen Wohnung."

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass sich die Grenzen, die ein Mieter bei der Nutzung der gemieteten Räume einzuhalten hat, aus dem Vertragsverhältnis zum Vermieter ergeben. Dieses Vertragsverhältnis hält häufig näher ausgestaltete Verhaltensregeln in Hausordnungen, die Bestandteil des Mietvertrages sind, bereit. Solche Regelungen werden zugunsten der jeweiligen Mitmieter getroffen und geben ihnen ein eigenes Recht, von den anderen Mietern die Einhaltung der Bestimmungen der Hausordnung zu verlangen. Im Übrigen kann der Mieter vom Vermieter eine von Dritten, insbesondere von Mitmietern, ungestörte Gebrauchsgewährung verlangen. (BGH-Urt. v. 12.12.2003 – V ZR 180/03)


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